Pokémon Go … welche rechtlichen Fallen drohen?

Über die Sinnhaftigkeit, Pokémon Go zu spielen, lässt sich trefflich streiten … jedoch scheint der Hype aktuell kaum aufhaltbar.

Welche rechtlichen Regeln sollte ich daher als Spieler zumindest kennen und beachten?

Völlig klar sollte sein, dass die Monster Jagd auf fremden Privatgrundstücken, anders als im öffentlichen Raum, schnell den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, § 123 StGB erfüllen kann, sofern kein Einverständnis des Eigentümers mit dem Betreten seines Grundstücks vorliegt. Hier ist auch Vorsicht geboten bei vermeintlich öffentlichem Raum wie Krankenhäusern, Schulen oder Universitäten, denn auch diese werden heutzutage oft von privaten Betreibern unterhalten oder besitzen zumindest Gebäude- oder Grundstückskomplexe, deren Zutritt der Öffentlichkeit schlicht nicht gestattet ist.

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Wer während des Autofahrens auf sein Handy schaut oder dies auch nur in die Hand nimmt und dabei erwischt wird, muss wie immer mit einer Geldstrafe in Höhe von 60 € rechnen sowie einem Punkt im Verkehrsregister. Da in der Vergangenheit aus Sicht der Gerichte sogar die Verwendung des Handys als Navigationsgerät darunter fiel, wird es hier keinerlei Ausnahmen geben. Auch nicht im Offline- oder Trainingsmodus, denn entscheidend ist die mangelnde Aufmerksamkeit für den Straßenverkehr durch die digitale Ablenkung!

Aber Vorsicht nicht nur während der Autofahrt, auch wer ansonsten während des Spielens durch volle Konzentration auf den Handybildschirm nicht mehr auf seine Umgebung achtet und dadurch etwaige Unfälle im Straßenverkehr verursacht, handelt möglicherweise fahrlässig. Es kann ihm damit ein (Mit-) Verschulden für den Schaden anderer Unfallbeteiligter zugerechnet oder die Zahlung der eigenen Versicherung verweigert werden. Dies gilt möglicherweise selbst dann, wenn er lediglich als Fußgänger unterwegs ist und auf diese Weise andere Autofahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt. Das gleiche gilt natürlich bei der Pokémon Go – Jagd vom Fahrrad aus.

Ein besonderes Schreckensszenario spielte sich bereits in den USA ab: eine Bande Krimineller lockte eine größere Gruppe leidenschaftlicher Monster-Jäger an eine abgelegene Ortschaft und raubte diese dort ohne Behinderung durch die Polizei und unbemerkt von der weiteren Öffentlichkeit aus. Auch wenn hierzu sicherlich die Manipulation des Spiels notwendig wäre, sollte man als Spieler trotzdem stets achtsam sein, wenn einen die Monsterjagd z.B. Nachts im Dunkeln und ganz allein in einsame Winkel und abgelegene Ecken lockt, vor allem als weiblicher Spieler!

Unabhängig von den aufgezählten rechtlichen Fallen bei unachtsamer Ausführung des Spiels, ist es aber auch völlig klar, dass die Pokémon Go – App schon allein unter Aspekten des Datenschutzes ein gewisses Risiko für die Nutzer birgt.

Das deutsche Datenschutzrecht zählt nach wie vor zu den strengsten internationalen Gesetzen auf diesem Gebiet, kein Vergleich zu der eher konträren Rechtslage z.B. in den USA, dem Land der Entwicklung dieser App.

Während des Spiels gibt der User dauerhaft seinen genauen Standort frei, welcher nicht nur über die üblichen, relativ ungenauen Telekommunikationsdaten, sondern konkret über GPS und damit metergenau ermittelt wird. Zudem filmt er für die gesamte Zeit des Spielens seine Umgebung detailgetreu mit der Kamerafunktion seines Handys ab. Diese Daten werden dauerhaft gespeichert – eine konkrete Speicherfrist gibt der Spielehersteller Niantic in seinen Nutzungsbedingungen nicht an – es werden hieraus Nutzerprofile erstellt und die Daten werden natürlich nach der aktuellen Gesetzeslage auch an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden etc. auf deren Anforderung jederzeit herausgegeben. Eine Weitergabe und Verwertung der Daten an Google oder Facebook behält sich Niantic ebenfalls vor (“Third Party Service”). Hier sollte man als User ggfs. von seinen Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen, sofern möglich!

Wer also von der Pokémon Go – App so richtig begeistert ist und beseelt von der Monsterjagd durch die Straßen zieht, sollte seine Augen nicht komplett vor seiner sogenannten “analogen Umgebung” dabei verschließen. Und letztlich auch die Summe seiner In-App Käufe für diverse Lockmittel, Pokébälle etc. etwas im Auge behalten.

Positiv anzumerken ist, dass die App die Spieler, welche ansonsten ehr ausschließlich zu Hause “In-Door” vor dem heimischen Computer sitzen, endlich wieder nach Draußen und in den Bewegungsmodus bringt!

Kindesunterhalt – Thema “Sonderbedarf”

Das Amtsgericht Detmold hat ein neues Urteil (Az. 32 F 132/13) zum Thema Kindesunterhalt gefällt: demnach rechtfertigen seit längerer Zeit voraussehbare oder sogenannte überflüssige Ausgaben keinen “Sonderbedarf” neben den regelmäßigen Unterhaltszahlungen.

gerichtZum Hintergrund: für die Bemessung des Kindesunterhaltes wird bundesweit von den Gerichten die bekannte Düsseldorfer Tabelle herangezogen, welche gerade aktuell ab dem 1. August neue Richtwerte festsetzt. Die Unterhaltsbeträge sind erhöht worden und so dem neuen Kinderfreibetrag sowie der Höhe des Kindergeldes angepasst worden.

Der als solcher bezeichnete “Sonderbedarf” kann anfallen für außergewöhnliche Kosten wie z.B. Klassenfahrten, Urlaubsaufenthalte oder medizinisch notwendige Behandlungen der Kinder, insbesondere aber für unvorhergesehene und unvermeidbare Ausgaben, welche neben dem normalen Lebensunterhalt fällig werden und deutlich über diesen hinausgehen.

Vorliegend machte die Mutter einen zusätzlichen Anspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater in Höhe von immerhin 4.000 € geltend, für eine Skifreizeit sowie eine Zahnspange für den gemeinsamen Sohn .

Das Gericht gab dem Vater Recht, er war aufgrund der Konstellation des Falles nicht zu einer zusätzlichen Zahlung in der geforderten Höhe verpflichtet. Die Teilnahme an der Skifreizeit hatte die Mutter zum einen nicht zuvor mit ihm abgestimmt und ihm diesbezüglich keinerlei Mitspracherecht eingeräumt, zum anderen war diese zusätzliche Ausgabe bereits seit längerer Zeit vorhersehbar, sie hätte daher für diese rechtzeitig Geld zur Seite legen können.

Die Kosten für die Zahnspange wären fast vollständig von der Krankenversicherung übernommen worden, sofern diese überhaupt medizinisch notwendig gewesen wäre. Dies konnte jedoch nicht von der Mutter belegt werden, auch erfolgte hierüber ebenfalls keine vorherige Information an den Kindesvater.

Fazit: der Anspruch auf Sonderbedarf konnte von der Mutter nicht vor Gericht durchgesetzt werden.

Weiterführende Informationen: Scheidung-harmonisch.de

Scheidung ohne Anwalt?

Überall liest man etwas von “einvernehmlicher Scheidung” und dass es nicht notwendig sei, dass während des Scheidungsverfahrens beide Ehegatten jeweils einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen müssten.

Da drängt sich seitens der Mandanten regelrecht die Frage auf, benötige ich zur Durchführung einer Scheidung überhaupt einen Anwalt oder kann ich dies, wie viele andere Rechtsangelegenheiten, auch selbst regeln und mich vor Gericht einfach direkt persönlich als Prozesspartei vertreten? Und auf diese Weise eventuell – zumindest auf den ersten Blick! – noch mehr Kosten sparen?!

Die Antwort ist einfach und nüchtern zu beantworten: NEIN, denn in Deutschland besteht in sämtlichen Familienrechtsangelegenheiten und daher erst recht im Scheidungsverfahren offiziell Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamG). Lediglich für untergeordnete Verfahrensschritte ist dieser im Scheidungsverfahren aufgehoben. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens, der Termin zur mündlichen Verhandlung sowie die Durchführung der Folgeverfahren zur Festlegung des Unterhalts- und Sorgerechts etc. können insofern nur mit rechtsanwaltlicher Vertretung erfolgen. Der Anwaltszwang ist jedoch nicht negativ als bürokratische Hürde zu verstehen, sondern besteht vornehmlich zum Schutz der in der Regel rechtlichen Laien, damit diese keinerlei Nachteile – vor allem in finanzieller und materieller Hinsicht  - erleiden und nicht vom jeweils anderen Teil übervorteilt werden mit dem Scheidungsurteil.

Konsequenterweise ist die bloße Rücknahme des Scheidungsantrags oder die reine Zustimmung bzw. der Widerruf der Zustimmung zu diesem gerade nicht an die Vertretung durch einen Anwalt gebunden, da dies reine Willenserklärungen sind, welche in erster Linie der Gestaltung der weiteren Lebensführung dienen sollten. Daher unterliegen diese mehr dem tatsächlichen Wunsch der Eheleute als Privatpersonen.

In letzter Zeit häufen sich zudem die Fragen nach der Verpflichtung, ob beide Parteien einen eigenen Rechtsanwalt zur Vertretung im Scheidungsverfahren benötigen bzw. ob und welche Vorteile dies eventuell bieten könne. Dem ist nicht so, es ist insofern ausreichend, dass die Partei, welche die Einleitung des Scheidungsverfahrens beantragt, von einem Rechtsanwalt vertreten wird und bei der als solchen bezeichneten „einvernehmlichen Scheidung“ auch im weiteren Verfahren nur ein Anwalt auftritt. Jedoch sollte es der Partei, welches sich in einem solchen Fall lediglich der Vertretung durch den anderen Part anschließt , stets bewusst sein, dass dieser Rechtsanwalt selbstverständlich in erster Linie die Interessen der Partei vertritt, welche ihn beauftragt hat und welche ihn bezahlt. Jede anderslautende Aussage eines beratenden Rechtsanwalts zu diesem Thema ist leider nicht ganz ehrlich und daher mit äußerster Vorsicht zu genießen.

Sofern sich die Ehepartner daher bezüglich sämtlicher zu regelnden Fragen einig sind und keiner von beiden das Gefühl hat, durch den Anderen getäuscht oder übervorteilt zu werden, ist die Vertretung durch einen Anwalt sicherlich ausreichend.

Eine sinnvolle Alternative für den Ehepartner, welcher vor Gericht von dem Anwalt der Gegenseite im rechtlichen Sinne nicht direkt vertreten wird, ist daher die außergerichtliche Beratung durch einen eigenen Anwalt. Dieser sollte zumindest die Regelungen zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich und zu sämtlichen anderen vermögensrechtlichen Fragen überprüfen und auf diese Weise das Vorhandensein versteckter Fallstricke ausschließen. Eine solche außergerichtliche Beratung ist immer noch deutlich kostensparender als eine eigene Vertretung vor Gericht, beseitigt aber sich ergebende Unsicherheiten bzw. ein Misstrauen zwischen den Parteien und dient der Interessenwahrung der anderen Partei.

Denn Sie müssen sich bewusst sein, sobald das Scheidungsverfahren beginnt, ist Ihr ehemaliger Partner im rechtlichen Sinne ihr „Prozessgegner“, welcher in erster Linie seine eigenen – vor allem wirtschaftlichen – Interessen vertritt. So bitter dies auch sein mag, es ist sinnvoller, dieser Wahrheit direkt ganz nüchtern und sachlich zu begegnen, als hinterher unsanft in der Realität zu erwachen, wenn es vielleicht schon zu spät ist, um unangemessen benachteiligende Regelungen wieder zu revidieren.

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Die häufigsten Irrtümer zu den Vermögensverhältnissen in der Ehe

Wie sieht es konkret mit den Vermögensverhältnissen während der Ehe aus und was haben beide Ehepartner bei einer Trennung oder Scheidung diesbezüglich zu erwarten? Die 5 häufigsten Irrtümer unter Ehepartnern zu dem “Thema: Wem gehört eigentlich was und wer muss für was zahlen?”, juristisch ausgedrückt: “Ab wann gilt Gütertrennung und inwiefern gilt grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft?” lauten nach den Ergebnissen einer Umfrage wie folgt:

  • Da ohne den Abschluss eines separaten Ehevertrages in der Ehe automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft herrscht, gehen die Frischvermählten offenbar überwiegend davon aus, dass mit der Heirat alles, was der jeweils andere Partner mit in die Ehe einbringt, auch ihnen selbst gehört. Dies ist jedoch falsch! Ohne besondere Regelungen bleiben Beide Eigentümer des von ihnen jeweils mit in die Ehe eingebrachten Vermögens oder des unter ihrem eigenen Namen während der Ehe erworbenen Vermögens.
  • Die gleiche Regelung gilt hinsichtlich der Aufnahme von Schulden: schließt einer der Partner nur unter seinem eigenen Namen einen Kredit z.B. für den Erwerb eines Autos oder den Kauf der neuen Sofagarnitur ab, haftet auch nur er persönlich, sofern der Andere nicht als Kreditnehmer namentlich mit aufgeführt wird und auch unterzeichnet hat oder eine Bürgschaft für den Kredit abgegeben hat.
  • Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass die Ehepartner über ihr jeweils eigenes Vermögen völlig frei verfügen könnten: möchte einer von Beiden so wesentliche Vermögensgegenstände veräußern, dass der Familie die wirtschaftliche Existenzgrundlage dadurch entzogen werden könnte, muss er tatsächlich zuvor das Einverständnis des jeweils anderen einholen, d.h. steht das Eigenheim, in welchem Beide oder die neu gegründete Familie zusammen wohnt, in dem ausschließlichen Eigentum eines Partners, muss dieser vor dem Verkauf den Anderen trotzdem um seine Einwilligung bitten.
  • Geschäfte zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs kann wiederum jeder im Namen des Anderen tätigen, sprich für die Bezahlung der Gas- oder Stromrechnung oder anderer Verträge betreffend die allgemeine Daseinsvorsorge bzw. Einkäufe von Lebensmitteln oder die Begleichung von Beide abgeschlossener Versicherungen wie eine Hausratsversicherung müssen im Zweifel Beide aufkommen.
  • Im Gegensatz dazu ist für die Zahlung der Versicherungsbeiträge zu einer Lebensversicherung oder einer ähnlichen gelagerten Absicherung für die Altersversorgung nur der als Versicherungsnehmer eingetragene Vertragspartner, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verantwortlich.
  • Und letztlich: allein schon das Führen getrennter Bankkonten oder das sonstige formlose Aufteilen von vorhandenen Vermögenswerten stellt noch keine offizielle Gütertrennung dar, d.h. im Falle der Scheidung gilt weiterhin die Zugewinngemeinschaft und die Vermögenswerte werden untereinander aufgeteilt. Damit derartige Regelungen eine Rechtswirkung erhalten, bedarf es immer noch des Abschlusses eines notariell beglaubigten Vertrages.

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Stalking

Die Problematik des Stalking und des Mobbing, gerade über Online-Medien nimmt in der jüngsten Vergangenheit nachweislich immer mehr zu. Es ist durch das Internet gerade im Rahmen sozialer Netzwerke sehr leicht geworden, bestimmte Personen auszuspähen und zu verfolgen und sie dann zu beleidigen oder anderweitig zu malträtieren, ohne dabei selbst mit seiner Identität in Erscheinung treten zu müssen. Gerade beim sogenannten Stalking sind die Grenze zudem fließend geworden bei der Beurteilung, bis zu welchem Verhalten eine Recherche zu einer bestimmten Person im Netz noch als “normal” gilt oder schon krankhafte und möglicherweise auch strafrechtlich relevante Züge annimmt. So ist es heutzutage mehr oder weniger gängig und üblich, das zukünftige Leben seiner Ex-Partner beispielsweise auf Facebook zu “tracken” und ein paar Wochen oder Monate nach der Trennung mal zu schauen, ob er oder sie eventuell schon eine Neue hat oder was diese sonstso treiben, sofern man dies nicht mehr von ihm oder ihr persönlich erfahren kann. Auch aus etwas weiterer Ferne “angehimmelte” Personen des anderen/gleichen Geschlechts oder die nette Bekanntschaft von der letzten Party wird gerne zunächst einmal einem ausführlichen Netz-Check unterzogen, bevor man sich überlegt, ob man sie oder ihn wieder sehen möchte oder aber, um überhaupt erst die Voraussetzungen für ein solches Date zu schaffen, nämlich ganz einfach nach Kontaktmöglichkeiten zu suchen. Schließlich wird ein solcher “Online-TÜV” mittlerweile durch fast jeden neuen Arbeitgeber hinsichtlich seiner Bewerber durchgeführt, weshalb sollte man dieses praktische Instrumentarium nicht auch zu privaten Zwecken nutzen?!

Problematisch wird dies in dem Moment, in welchem man sich zu erkennen gibt und der Betroffene deutlich macht, dass er einen weiteren Kontakt nicht möchte. Lässt man sich nun nicht so leicht “abwimmeln” und meint, man müsse das “Objekt seiner Begierde” nur noch ein wenig hartnäckiger von seinen eigenen Qualitäten überzeugen, damit es schon merken wird, wie toll man doch ist. Oder man lässt der Wut über die vorangegangene Abweisung oder auch einem anderen negativen Gefühl, welches man auf besagte Person projiziert, weiterhin “freien Lauf” und sucht weiterhin den Kontakt zu dieser, sei es über die Kommentarfunktion auf dessen Blog oder SMS, Email, Telefon oder Chattfunktionen wie Whattsapp etc., sind die Grenzen der Legalität meist schnell überschritten.

stalking2Diese virtuell ungehemmte Zudringlichkeit wird schon heute ab einer gewissen Intensität anhand des § 238 StGB unter Strafe gestellt, nämlich dann, wenn es dadurch zu einer “schwerwiegenden Beeinträchtigung in der Lebensgestaltung” des Betroffenen kommt. Aufgrund der oft schwierigen oder zumindest komplizierten Beweislage zu einer solchen Beeinträchtigung existieren nun seit Anfang des Jahres offizielle Bestrebungen, den “Stalking-Paragraphen” zu verschärfen und das aktuelle Erfolgsdelikt in ein bereits viel früher greifendes Eignungsdelikt umzuformulieren. Dies würde bedeuten, dass die Beeinträchtigungslage nicht schon eingetreten sein muss, sondern im Einzelfall bereits die Geeignetheit zur “Beeinträchtigung in der Lebensgestaltung” zukünftig für eine Strafbarkeit ausreichen sollte.

Die Forderung ist aus Sicht der Stalking Opfer durchaus nachvollziehbar und daher eine Überlegung wert. Stellen Sie sich selbst einmal vor, sie würden mehrmals täglich von jemandem angerufen oder angechattet – teilweise sogar über Jahre hinweg!!! – mit dem Sie eigentlich rein gar nichts (mehr) zu tun haben möchten … keine angenehme Vorstellung sicherlich!

Jedoch kann es auch in solchen Fällen trotzdem schwierig sein, eine nachweisliche Beeinträchtigung der eigenen Lebensgestaltung vor Gericht zu beweisen, und schon fällt man aus dem Anwendungsbereich des § 238 StGB heraus.

Auf der anderen Seite dürfte es aber unstreitig sein, dass ein solches Verhaltens – im Rahmen des “gesunden Menschenverstandes” beurteilt – eindeutig dazu geeignet wäre, die eigene Lebensgestaltung sogar sehr nachhaltig zu beeinträchtigen.

 § 238 - Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.