Kindesunterhalt – Thema “Sonderbedarf”

Das Amtsgericht Detmold hat ein neues Urteil (Az. 32 F 132/13) zum Thema Kindesunterhalt gefällt: demnach rechtfertigen seit längerer Zeit voraussehbare oder sogenannte überflüssige Ausgaben keinen “Sonderbedarf” neben den regelmäßigen Unterhaltszahlungen.

gerichtZum Hintergrund: für die Bemessung des Kindesunterhaltes wird bundesweit von den Gerichten die bekannte Düsseldorfer Tabelle herangezogen, welche gerade aktuell ab dem 1. August neue Richtwerte festsetzt. Die Unterhaltsbeträge sind erhöht worden und so dem neuen Kinderfreibetrag sowie der Höhe des Kindergeldes angepasst worden.

Der als solcher bezeichnete “Sonderbedarf” kann anfallen für außergewöhnliche Kosten wie z.B. Klassenfahrten, Urlaubsaufenthalte oder medizinisch notwendige Behandlungen der Kinder, insbesondere aber für unvorhergesehene und unvermeidbare Ausgaben, welche neben dem normalen Lebensunterhalt fällig werden und deutlich über diesen hinausgehen.

Vorliegend machte die Mutter einen zusätzlichen Anspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater in Höhe von immerhin 4.000 € geltend, für eine Skifreizeit sowie eine Zahnspange für den gemeinsamen Sohn .

Das Gericht gab dem Vater Recht, er war aufgrund der Konstellation des Falles nicht zu einer zusätzlichen Zahlung in der geforderten Höhe verpflichtet. Die Teilnahme an der Skifreizeit hatte die Mutter zum einen nicht zuvor mit ihm abgestimmt und ihm diesbezüglich keinerlei Mitspracherecht eingeräumt, zum anderen war diese zusätzliche Ausgabe bereits seit längerer Zeit vorhersehbar, sie hätte daher für diese rechtzeitig Geld zur Seite legen können.

Die Kosten für die Zahnspange wären fast vollständig von der Krankenversicherung übernommen worden, sofern diese überhaupt medizinisch notwendig gewesen wäre. Dies konnte jedoch nicht von der Mutter belegt werden, auch erfolgte hierüber ebenfalls keine vorherige Information an den Kindesvater.

Fazit: der Anspruch auf Sonderbedarf konnte von der Mutter nicht vor Gericht durchgesetzt werden.

Weiterführende Informationen: Scheidung-harmonisch.de

Scheidung ohne Anwalt?

Überall liest man etwas von “einvernehmlicher Scheidung” und dass es nicht notwendig sei, dass während des Scheidungsverfahrens beide Ehegatten jeweils einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen müssten.

Da drängt sich seitens der Mandanten regelrecht die Frage auf, benötige ich zur Durchführung einer Scheidung überhaupt einen Anwalt oder kann ich dies, wie viele andere Rechtsangelegenheiten, auch selbst regeln und mich vor Gericht einfach direkt persönlich als Prozesspartei vertreten? Und auf diese Weise eventuell – zumindest auf den ersten Blick! – noch mehr Kosten sparen?!

Die Antwort ist einfach und nüchtern zu beantworten: NEIN, denn in Deutschland besteht in sämtlichen Familienrechtsangelegenheiten und daher erst recht im Scheidungsverfahren offiziell Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamG). Lediglich für untergeordnete Verfahrensschritte ist dieser im Scheidungsverfahren aufgehoben. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens, der Termin zur mündlichen Verhandlung sowie die Durchführung der Folgeverfahren zur Festlegung des Unterhalts- und Sorgerechts etc. können insofern nur mit rechtsanwaltlicher Vertretung erfolgen. Der Anwaltszwang ist jedoch nicht negativ als bürokratische Hürde zu verstehen, sondern besteht vornehmlich zum Schutz der in der Regel rechtlichen Laien, damit diese keinerlei Nachteile – vor allem in finanzieller und materieller Hinsicht  - erleiden und nicht vom jeweils anderen Teil übervorteilt werden mit dem Scheidungsurteil.

Konsequenterweise ist die bloße Rücknahme des Scheidungsantrags oder die reine Zustimmung bzw. der Widerruf der Zustimmung zu diesem gerade nicht an die Vertretung durch einen Anwalt gebunden, da dies reine Willenserklärungen sind, welche in erster Linie der Gestaltung der weiteren Lebensführung dienen sollten. Daher unterliegen diese mehr dem tatsächlichen Wunsch der Eheleute als Privatpersonen.

In letzter Zeit häufen sich zudem die Fragen nach der Verpflichtung, ob beide Parteien einen eigenen Rechtsanwalt zur Vertretung im Scheidungsverfahren benötigen bzw. ob und welche Vorteile dies eventuell bieten könne. Dem ist nicht so, es ist insofern ausreichend, dass die Partei, welche die Einleitung des Scheidungsverfahrens beantragt, von einem Rechtsanwalt vertreten wird und bei der als solchen bezeichneten „einvernehmlichen Scheidung“ auch im weiteren Verfahren nur ein Anwalt auftritt. Jedoch sollte es der Partei, welches sich in einem solchen Fall lediglich der Vertretung durch den anderen Part anschließt , stets bewusst sein, dass dieser Rechtsanwalt selbstverständlich in erster Linie die Interessen der Partei vertritt, welche ihn beauftragt hat und welche ihn bezahlt. Jede anderslautende Aussage eines beratenden Rechtsanwalts zu diesem Thema ist leider nicht ganz ehrlich und daher mit äußerster Vorsicht zu genießen.

Sofern sich die Ehepartner daher bezüglich sämtlicher zu regelnden Fragen einig sind und keiner von beiden das Gefühl hat, durch den Anderen getäuscht oder übervorteilt zu werden, ist die Vertretung durch einen Anwalt sicherlich ausreichend.

Eine sinnvolle Alternative für den Ehepartner, welcher vor Gericht von dem Anwalt der Gegenseite im rechtlichen Sinne nicht direkt vertreten wird, ist daher die außergerichtliche Beratung durch einen eigenen Anwalt. Dieser sollte zumindest die Regelungen zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich und zu sämtlichen anderen vermögensrechtlichen Fragen überprüfen und auf diese Weise das Vorhandensein versteckter Fallstricke ausschließen. Eine solche außergerichtliche Beratung ist immer noch deutlich kostensparender als eine eigene Vertretung vor Gericht, beseitigt aber sich ergebende Unsicherheiten bzw. ein Misstrauen zwischen den Parteien und dient der Interessenwahrung der anderen Partei.

Denn Sie müssen sich bewusst sein, sobald das Scheidungsverfahren beginnt, ist Ihr ehemaliger Partner im rechtlichen Sinne ihr „Prozessgegner“, welcher in erster Linie seine eigenen – vor allem wirtschaftlichen – Interessen vertritt. So bitter dies auch sein mag, es ist sinnvoller, dieser Wahrheit direkt ganz nüchtern und sachlich zu begegnen, als hinterher unsanft in der Realität zu erwachen, wenn es vielleicht schon zu spät ist, um unangemessen benachteiligende Regelungen wieder zu revidieren.

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Die häufigsten Irrtümer zu den Vermögensverhältnissen in der Ehe

Wie sieht es konkret mit den Vermögensverhältnissen während der Ehe aus und was haben beide Ehepartner bei einer Trennung oder Scheidung diesbezüglich zu erwarten? Die 5 häufigsten Irrtümer unter Ehepartnern zu dem “Thema: Wem gehört eigentlich was und wer muss für was zahlen?”, juristisch ausgedrückt: “Ab wann gilt Gütertrennung und inwiefern gilt grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft?” lauten nach den Ergebnissen einer Umfrage wie folgt:

  • Da ohne den Abschluss eines separaten Ehevertrages in der Ehe automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft herrscht, gehen die Frischvermählten offenbar überwiegend davon aus, dass mit der Heirat alles, was der jeweils andere Partner mit in die Ehe einbringt, auch ihnen selbst gehört. Dies ist jedoch falsch! Ohne besondere Regelungen bleiben Beide Eigentümer des von ihnen jeweils mit in die Ehe eingebrachten Vermögens oder des unter ihrem eigenen Namen während der Ehe erworbenen Vermögens.
  • Die gleiche Regelung gilt hinsichtlich der Aufnahme von Schulden: schließt einer der Partner nur unter seinem eigenen Namen einen Kredit z.B. für den Erwerb eines Autos oder den Kauf der neuen Sofagarnitur ab, haftet auch nur er persönlich, sofern der Andere nicht als Kreditnehmer namentlich mit aufgeführt wird und auch unterzeichnet hat oder eine Bürgschaft für den Kredit abgegeben hat.
  • Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass die Ehepartner über ihr jeweils eigenes Vermögen völlig frei verfügen könnten: möchte einer von Beiden so wesentliche Vermögensgegenstände veräußern, dass der Familie die wirtschaftliche Existenzgrundlage dadurch entzogen werden könnte, muss er tatsächlich zuvor das Einverständnis des jeweils anderen einholen, d.h. steht das Eigenheim, in welchem Beide oder die neu gegründete Familie zusammen wohnt, in dem ausschließlichen Eigentum eines Partners, muss dieser vor dem Verkauf den Anderen trotzdem um seine Einwilligung bitten.
  • Geschäfte zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs kann wiederum jeder im Namen des Anderen tätigen, sprich für die Bezahlung der Gas- oder Stromrechnung oder anderer Verträge betreffend die allgemeine Daseinsvorsorge bzw. Einkäufe von Lebensmitteln oder die Begleichung von Beide abgeschlossener Versicherungen wie eine Hausratsversicherung müssen im Zweifel Beide aufkommen.
  • Im Gegensatz dazu ist für die Zahlung der Versicherungsbeiträge zu einer Lebensversicherung oder einer ähnlichen gelagerten Absicherung für die Altersversorgung nur der als Versicherungsnehmer eingetragene Vertragspartner, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verantwortlich.
  • Und letztlich: allein schon das Führen getrennter Bankkonten oder das sonstige formlose Aufteilen von vorhandenen Vermögenswerten stellt noch keine offizielle Gütertrennung dar, d.h. im Falle der Scheidung gilt weiterhin die Zugewinngemeinschaft und die Vermögenswerte werden untereinander aufgeteilt. Damit derartige Regelungen eine Rechtswirkung erhalten, bedarf es immer noch des Abschlusses eines notariell beglaubigten Vertrages.

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