Stalking

Die Problematik des Stalking und des Mobbing, gerade über Online-Medien nimmt in der jüngsten Vergangenheit nachweislich immer mehr zu. Es ist durch das Internet gerade im Rahmen sozialer Netzwerke sehr leicht geworden, bestimmte Personen auszuspähen und zu verfolgen und sie dann zu beleidigen oder anderweitig zu malträtieren, ohne dabei selbst mit seiner Identität in Erscheinung treten zu müssen. Gerade beim sogenannten Stalking sind die Grenze zudem fließend geworden bei der Beurteilung, bis zu welchem Verhalten eine Recherche zu einer bestimmten Person im Netz noch als “normal” gilt oder schon krankhafte und möglicherweise auch strafrechtlich relevante Züge annimmt. So ist es heutzutage mehr oder weniger gängig und üblich, das zukünftige Leben seiner Ex-Partner beispielsweise auf Facebook zu “tracken” und ein paar Wochen oder Monate nach der Trennung mal zu schauen, ob er oder sie eventuell schon eine Neue hat oder was diese sonstso treiben, sofern man dies nicht mehr von ihm oder ihr persönlich erfahren kann. Auch aus etwas weiterer Ferne “angehimmelte” Personen des anderen/gleichen Geschlechts oder die nette Bekanntschaft von der letzten Party wird gerne zunächst einmal einem ausführlichen Netz-Check unterzogen, bevor man sich überlegt, ob man sie oder ihn wieder sehen möchte oder aber, um überhaupt erst die Voraussetzungen für ein solches Date zu schaffen, nämlich ganz einfach nach Kontaktmöglichkeiten zu suchen. Schließlich wird ein solcher “Online-TÜV” mittlerweile durch fast jeden neuen Arbeitgeber hinsichtlich seiner Bewerber durchgeführt, weshalb sollte man dieses praktische Instrumentarium nicht auch zu privaten Zwecken nutzen?!

Problematisch wird dies in dem Moment, in welchem man sich zu erkennen gibt und der Betroffene deutlich macht, dass er einen weiteren Kontakt nicht möchte. Lässt man sich nun nicht so leicht “abwimmeln” und meint, man müsse das “Objekt seiner Begierde” nur noch ein wenig hartnäckiger von seinen eigenen Qualitäten überzeugen, damit es schon merken wird, wie toll man doch ist. Oder man lässt der Wut über die vorangegangene Abweisung oder auch einem anderen negativen Gefühl, welches man auf besagte Person projiziert, weiterhin “freien Lauf” und sucht weiterhin den Kontakt zu dieser, sei es über die Kommentarfunktion auf dessen Blog oder SMS, Email, Telefon oder Chattfunktionen wie Whattsapp etc., sind die Grenzen der Legalität meist schnell überschritten.

stalking2Diese virtuell ungehemmte Zudringlichkeit wird schon heute ab einer gewissen Intensität anhand des § 238 StGB unter Strafe gestellt, nämlich dann, wenn es dadurch zu einer “schwerwiegenden Beeinträchtigung in der Lebensgestaltung” des Betroffenen kommt. Aufgrund der oft schwierigen oder zumindest komplizierten Beweislage zu einer solchen Beeinträchtigung existieren nun seit Anfang des Jahres offizielle Bestrebungen, den “Stalking-Paragraphen” zu verschärfen und das aktuelle Erfolgsdelikt in ein bereits viel früher greifendes Eignungsdelikt umzuformulieren. Dies würde bedeuten, dass die Beeinträchtigungslage nicht schon eingetreten sein muss, sondern im Einzelfall bereits die Geeignetheit zur “Beeinträchtigung in der Lebensgestaltung” zukünftig für eine Strafbarkeit ausreichen sollte.

Die Forderung ist aus Sicht der Stalking Opfer durchaus nachvollziehbar und daher eine Überlegung wert. Stellen Sie sich selbst einmal vor, sie würden mehrmals täglich von jemandem angerufen oder angechattet – teilweise sogar über Jahre hinweg!!! – mit dem Sie eigentlich rein gar nichts (mehr) zu tun haben möchten … keine angenehme Vorstellung sicherlich!

Jedoch kann es auch in solchen Fällen trotzdem schwierig sein, eine nachweisliche Beeinträchtigung der eigenen Lebensgestaltung vor Gericht zu beweisen, und schon fällt man aus dem Anwendungsbereich des § 238 StGB heraus.

Auf der anderen Seite dürfte es aber unstreitig sein, dass ein solches Verhaltens – im Rahmen des “gesunden Menschenverstandes” beurteilt – eindeutig dazu geeignet wäre, die eigene Lebensgestaltung sogar sehr nachhaltig zu beeinträchtigen.

 § 238 - Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

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