Kindesunterhalt – Thema “Sonderbedarf”

Das Amtsgericht Detmold hat ein neues Urteil (Az. 32 F 132/13) zum Thema Kindesunterhalt gefällt: demnach rechtfertigen seit längerer Zeit voraussehbare oder sogenannte überflüssige Ausgaben keinen “Sonderbedarf” neben den regelmäßigen Unterhaltszahlungen.

gerichtZum Hintergrund: für die Bemessung des Kindesunterhaltes wird bundesweit von den Gerichten die bekannte Düsseldorfer Tabelle herangezogen, welche gerade aktuell ab dem 1. August neue Richtwerte festsetzt. Die Unterhaltsbeträge sind erhöht worden und so dem neuen Kinderfreibetrag sowie der Höhe des Kindergeldes angepasst worden.

Der als solcher bezeichnete “Sonderbedarf” kann anfallen für außergewöhnliche Kosten wie z.B. Klassenfahrten, Urlaubsaufenthalte oder medizinisch notwendige Behandlungen der Kinder, insbesondere aber für unvorhergesehene und unvermeidbare Ausgaben, welche neben dem normalen Lebensunterhalt fällig werden und deutlich über diesen hinausgehen.

Vorliegend machte die Mutter einen zusätzlichen Anspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater in Höhe von immerhin 4.000 € geltend, für eine Skifreizeit sowie eine Zahnspange für den gemeinsamen Sohn .

Das Gericht gab dem Vater Recht, er war aufgrund der Konstellation des Falles nicht zu einer zusätzlichen Zahlung in der geforderten Höhe verpflichtet. Die Teilnahme an der Skifreizeit hatte die Mutter zum einen nicht zuvor mit ihm abgestimmt und ihm diesbezüglich keinerlei Mitspracherecht eingeräumt, zum anderen war diese zusätzliche Ausgabe bereits seit längerer Zeit vorhersehbar, sie hätte daher für diese rechtzeitig Geld zur Seite legen können.

Die Kosten für die Zahnspange wären fast vollständig von der Krankenversicherung übernommen worden, sofern diese überhaupt medizinisch notwendig gewesen wäre. Dies konnte jedoch nicht von der Mutter belegt werden, auch erfolgte hierüber ebenfalls keine vorherige Information an den Kindesvater.

Fazit: der Anspruch auf Sonderbedarf konnte von der Mutter nicht vor Gericht durchgesetzt werden.

Weiterführende Informationen: Scheidung-harmonisch.de

Die häufigsten Irrtümer zu den Vermögensverhältnissen in der Ehe

Wie sieht es konkret mit den Vermögensverhältnissen während der Ehe aus und was haben beide Ehepartner bei einer Trennung oder Scheidung diesbezüglich zu erwarten? Die 5 häufigsten Irrtümer unter Ehepartnern zu dem “Thema: Wem gehört eigentlich was und wer muss für was zahlen?”, juristisch ausgedrückt: “Ab wann gilt Gütertrennung und inwiefern gilt grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft?” lauten nach den Ergebnissen einer Umfrage wie folgt:

  • Da ohne den Abschluss eines separaten Ehevertrages in der Ehe automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft herrscht, gehen die Frischvermählten offenbar überwiegend davon aus, dass mit der Heirat alles, was der jeweils andere Partner mit in die Ehe einbringt, auch ihnen selbst gehört. Dies ist jedoch falsch! Ohne besondere Regelungen bleiben Beide Eigentümer des von ihnen jeweils mit in die Ehe eingebrachten Vermögens oder des unter ihrem eigenen Namen während der Ehe erworbenen Vermögens.
  • Die gleiche Regelung gilt hinsichtlich der Aufnahme von Schulden: schließt einer der Partner nur unter seinem eigenen Namen einen Kredit z.B. für den Erwerb eines Autos oder den Kauf der neuen Sofagarnitur ab, haftet auch nur er persönlich, sofern der Andere nicht als Kreditnehmer namentlich mit aufgeführt wird und auch unterzeichnet hat oder eine Bürgschaft für den Kredit abgegeben hat.
  • Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass die Ehepartner über ihr jeweils eigenes Vermögen völlig frei verfügen könnten: möchte einer von Beiden so wesentliche Vermögensgegenstände veräußern, dass der Familie die wirtschaftliche Existenzgrundlage dadurch entzogen werden könnte, muss er tatsächlich zuvor das Einverständnis des jeweils anderen einholen, d.h. steht das Eigenheim, in welchem Beide oder die neu gegründete Familie zusammen wohnt, in dem ausschließlichen Eigentum eines Partners, muss dieser vor dem Verkauf den Anderen trotzdem um seine Einwilligung bitten.
  • Geschäfte zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs kann wiederum jeder im Namen des Anderen tätigen, sprich für die Bezahlung der Gas- oder Stromrechnung oder anderer Verträge betreffend die allgemeine Daseinsvorsorge bzw. Einkäufe von Lebensmitteln oder die Begleichung von Beide abgeschlossener Versicherungen wie eine Hausratsversicherung müssen im Zweifel Beide aufkommen.
  • Im Gegensatz dazu ist für die Zahlung der Versicherungsbeiträge zu einer Lebensversicherung oder einer ähnlichen gelagerten Absicherung für die Altersversorgung nur der als Versicherungsnehmer eingetragene Vertragspartner, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verantwortlich.
  • Und letztlich: allein schon das Führen getrennter Bankkonten oder das sonstige formlose Aufteilen von vorhandenen Vermögenswerten stellt noch keine offizielle Gütertrennung dar, d.h. im Falle der Scheidung gilt weiterhin die Zugewinngemeinschaft und die Vermögenswerte werden untereinander aufgeteilt. Damit derartige Regelungen eine Rechtswirkung erhalten, bedarf es immer noch des Abschlusses eines notariell beglaubigten Vertrages.

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