Der Straftatbestand der Körperverletzung ist nicht nur aus juristischer Sicht, sondern auch unter medizinischen Aspekten äußerst interessant, stellt doch jeder medizinisch invasive Eingriff grundsätzlich zunächst eine Körperverletzung dar und erfüllt vollumfänglich den Tatbestand. Die Strafbarkeit des behandelnden Arztes entfällt erst durch die seitens des Patienten vorliegende Einwilligung, welche bei Bewusstlosigkeit von Schwerverletzten oder in Lebensgefahr schwebenden Personen fingiert wird als “mutmaßliche Einwilligung”, da der Eingriff als im überwiegenden Patienteninteresse liegend angesehen wird oder aber durch Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung der nächsten Verwandten ersetzt wird.
Aufgrund einer wirksam abgegebenen Einwilligung ist die Behandlung jedoch nur gerechtfertigt, sofern dieser eine transparente und umfängliche Aufklärung in medizinischer Hinsicht vorausgegangen ist. Zudem muss die Behandlung auch dem wissenschaftlich allgemein anerkannten medizinischem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Behandlung entsprechen.
Der Tatbestand lautet demnach sinngemäß:
Körperliche Misshandlung im Sinne der Norm ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Eine Gesundheitsschädigung besteht in jedem Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.
Die Aufklärung hat zudem in verständlicher Weise über die Art der Krankheit und die ohne Behandlung drohenden Gefahren, die Art der vorgesehenen Maßnahme sowie ihre Chancen und ihre Risiken informieren. Gibt es mehrere ernsthaft in Betracht kommende Maßnahmen, muss der Arzt ausreichend über alle informieren. Wie die Behandlung selbst, muss auch die Aufklärung dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Zeit des Eingriffs entsprechen. Verweigert der Patient (oder sein Vertreter) die Einwilligung, darf die Behandlung nicht durchgeführt werden. Dies ist Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen und letztlich seiner Menschenwürde.