Während der Begriff der “Arglist” im allgemeinen Sprachgebrauch heute eher nur mehr selten anzutreffen ist und in etwa “bewusste Böswilligkeit” bedeutet, ist es als Tatbestandsmerkmal jedoch in verschiedenen Gesetzesnormen enthalten und geht in seiner Bedeutung insofern über den rein Sprachlichen hinaus, als es zudem eine bestimmte Rechtsfolge impliziert.
Am bekanntesten dürfte hier der § 123 Abs. 1 Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sein, welcher allgemeinhin als “Arglistige Täuschung” bekannt ist. Der Wortlaut dieses Paragraphen ist folgender: “Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.”
Auch wenn der Begriff der “Arglist” bereits ein hinterhältige Handeln in Form eines Täuschungsmanövers bedeutet, muss zur Erfüllung des juristischen Tatbestandes noch zusätzlich eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Getäuschten vorliegen. Der Hauptanwendungsbereich dürfte hier der Gebrauchtwagenkauf sein: ein Auto wird als “unfallfrei” und “ohne sichtbare Mängel” verkauft. Nachdem der Käufer einen Sachverständigen aufgesucht hat, stellt sich aber heraus, dass bereits ein – in der Regel gut reparierter – Unfallschaden aus der Zeit des Vorbesitzes vorlag. Der Verkäufer, welcher diesen Mangel kannte und diesen bewusst verschwiegen hat, um einen höheren Kaufpreis vom Käufer zu erlangen oder überhaupt das Zustandekommen eines Kaufvertrages zu forcieren, handelt in diesem Fall “arglistig”. Ein bloßes Unterlassen, hier in Form des reinen Verschweigens der entscheidungserheblichen Tatsachen reicht damit zur Erfüllung des Tatbestandes bereits aus. Ein darüber hinausgehendes aktives Handeln zur Täuschung ist nicht erforderlich. Der Kaufvertrag kann in diesem Fall vom Käufer angefochten werden und ist nichtig.
Gerade beim Gebrauchtwagenkauf hat dies in der Rechtsprechung dazu geführt, dass gewerbliche Händler bei einem Verkauf an Privatpersonen zur aktiven Angabe von Unfallschäden im Kaufvertrag vollumfänglich verpflichtet sind, um diese als Laien zu schützen. Auch das Verschweigen von Details kann hier schon zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führen.
Natürlich sind bei der Annahme von “Arglist” auch andere Anwendungsbereiche denkbar, z.B. beim sogenannten “Heiratsschwindel”, wo über das Vorhandensein von “Liebe” oder “Zuneigung” als Heiratsgrund getäuscht wird und stattdessen allein das finanzielle Vermögen des angeblichen Wunschpartners im Vordergrund steht. Inwiefern dies in unserer Zeit jedoch wirklich eine “Arglistige Täuschung” darstellt, dürfte im Einzelfall schwierig zu entscheiden sein, denkt man doch daran, dass die “Versorgungsehe” traditionell durchaus üblich war. Die Übergänge können daher bei der Gesetzesanwendung durchaus fließend sein, wie dieses Beispiel zeigt.
Ein gutes Abgrenzungskriterium bei der Frage zum Vorliegen der Voraussetzungen ist daher stets das Vorhandensein einer negativen, verwerflichen Gesinnung des “Täters”. Verlassen Sie sich bei der Beantwortung dieser Frage in erster Linie auf Ihr Gefühl bzw. ihren “gesunden Menschenverstand” und suchen Sie sich sodann in Zweifelsfällen Rechtsrat!