Knapp und kurz … aus dem Strafrecht: Was ist üble Nachrede?

gerichtMan mag es kaum glauben, aber die sogenannte “Üble Nachrede” kann tatsächlich einen Straftatbestand verwirklichen, den § 186 StGB, und wird heute gerade im Internet bei gedankenlosem Posten in so manchen Foren, Kommentieren von Online-Artikeln oder eigenem Bloggen oft schneller erfüllt, als manche® denkt!

Wer kennt dies nicht, man hat sich über jemanden geärgert und “lästert” nun über diesen in Anwesenheit Dritter, bisher am Geschehen Unbeteiligter “ab”. Dies war bisher im “Offline” Leben relativ ungefährlich, da sich hier meist nur ein begrenzter Kreis von Zuhörern fand, an welchen man sich in seinem ersten Anflug negativer Emotionen wenden konnte, um seinem Ärger Luft zu machen. Geschieht dies nun jedoch “Online” wächst dieser Adressatenkreis meist unbemerkt schnell auf eine unüberschaubare Anzahl an und die Äußerung wird nun “öffentlich”. Genau in diesem Moment aber ist der Tatbestand der “Üblen Nachrede” u.U. erfüllt, wenn nämlich z.B. in einem offenen Forum, auf einem Blog oder beim Kommentieren von Beiträgen im Netz derart negative Aussagen über jemanden gemacht werden, welche geeignet sind, diesen “verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen”.

Sofern sich der Autor solcher Postings daher nicht sicher ist, dass diese der Wahrheit entsprechen und ganz wichtig, deren Wahrheitsgehalt auch im Zweifel nachweisen könnte (!), sollte er sich lieber auf diesem Gebiet zurückhalten. Ansonsten könnte es nämlich durchaus sein, dass er sich gegen eine durch den insofern Diffamierten – möglicherweise sogar zu Recht – gestellte Strafanzeige zu verteidigen hat. Darüber hinaus können durchaus Schadensersatzansprüche nach dem Zivilrecht drohen und zwar in nicht unerheblicher Höhe!

Der Vollständigkeit halber auch hier wieder der Gesetzestext des § 186 Strafgesetzbuch:

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als prominenten Anwendungsfall können wir aktuell im übrigen die verstärkt online geführte politische Diskussion über die angebliche “Neue Rechte” beobachten, im Rahmen derer es leider u.A. zur wiederholten öffentlichen Diffamierung einzelner Protagonisten kommt, welche namentlich immer wieder genannt werden. Ob die Personen, welche dort im einzelnen Negativ- Aussagen tätigen, diese auch tatsächlich beweisen könnten, dürfte dahingestellt bleiben ;-)

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