Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte ein Pharmaunternehmen nun nach § 84 a Arzneimittelgesetz (AMG) zur umfänglichen Auskunftserteilung über die möglichen Nebenwirkungen eines Gicht – Medikamentes mit einem dort enthaltenen Wirkstoff namens “Allopurinol”. Nach den Urteilsgründen ist es bereits ausreichend, wenn die Kausalität des eingetretenen Schadens plausibel erscheint. Der Kläger hatte eine schwere Form von TEN, einer nekrotischen Hautablösung über einen Anteil von 30% am gesamten Körper erlitten mit noch schwereren Folgen wie Ausfall der gesamten Zähne etc.
Die Ursächlichkeit zwischen der Medikamenteneinnahme und einer aufgetretenen Erkrankung muss demnach nicht feststehen. Anders als bei der evtl. späteren Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen das Pharmaunternehmen genügte es demnach aufgrund der unvorhergesehenen Schwere der Nebenwirkungen in dem vorliegenden Fall, dass die Verursachung des Schadens in Form der erheblichen Verletzung des Gesundheit des Patienten mit die Einnahme des Medikamentes z.B. schon durch den zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftreten der Erkrankung plausibel erschien.
Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen (OLG Oldenburg, AZ: 1 U 55/13 vom 23.01.2014).